Jeder Beamte hat diesen Begriff bereits gehört und sich darüber unter Umständen schon Gedanken gemacht. Was passiert, wenn ich meinen Beruf nicht mehr ausüben kann und dienstunfähig werde? Es ist ein unangenehmes Thema. Niemand denkt gerne daran und doch ist die Vorsorge für den Fall der Fälle umso wichtiger.
Was bedeutet der Begriff Dienstunfähigkeit überhaupt? Das Beamtenstatusgesetz hat hier eine klare Definition:
„Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.“
Sobald also ein Amtsarzt die Dienstunfähigkeit feststellt, wird der Beamte entweder in gleicher Besoldungsstufe anderweitig eingesetzt oder in den Ruhestand versetzt. Die Ruhestandsversetzung führt zur Auszahlung des Ruhegehalts. Dieses richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Jedes Jahr erhält der Beamte 1,79375 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Ruhegehaltsfähig ist in der Regel das Grundgehalt und der Familienzuschlag.
Dieses Ruhegehalt beträgt aber aufgrund der Alimentationspflicht des Dienstherren mindestens 66,7 % und maximal 71,75 %. Hier ist bereits zu sehen, dass je nach Dauer des Dienstverhältnisses ein Fehlbetrag von einem Drittel der aktuellen Bezüge zustande kommt.
Die Verbraucherzentrale bezeichnet die Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung, neben der Privathaftpflicht, als die wichtigste Versicherung überhaupt. Diese deckt ein wirklich existenzbedrohendes Risiko ab und ist damit aus Sicht der Verbraucherzentrale unverzichtbar.
Es ist dabei nicht entscheidend, in welchem Status bzw. Abschnitt Sie gerade stecken. Für Berufseinsteiger und damit Beamte auf Widerruf bzw. auf Probe liegt die Begründung schon im Gesetz. Dort wird nur Beamten auf Lebenszeit ein Ruhegehalt zugesprochen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Berufsanfänger bei Eintreten der Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird. Lediglich bei einem Dienstunfall erhalten Sie einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer Ihrer Erwerbsminderung.
Da gerade in jungen Jahren die Unfallgefahr deutlich höher liegt, sollten Sie diese Unsicherheit und dieses Risiko mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung absichern. Diese zahlt Ihnen im Falle der Dienstunfähigkeit über eine bestimmte Dauer eine vorher festgelegte monatliche Summe.
Bedenken Sie dabei, dass der Unfall nicht immer im Dienst geschehen muss. Auch schwerwiegende Erkrankungen oder ein Sportunfall können zur Dienstunfähigkeit führen.
Aber auch Beamte auf Lebenszeit sollten sich zusätzlich absichern. Die Versorgung durch den Dienstherr weist eine deutliche Lücke in der finanziellen Absicherung auf. Diese kann durchaus 1000 Euro netto im Monat betragen.
Gerade mit steigendem Lebensalter können insbesondere Erkrankungen wie Krebs, psychische Erkrankungen oder auch Muskel-Skelett-Erkrankungen zur Dienstunfähigkeit führen. Durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung sichern Sie ihr Einkommen ab und haben eine Sorge weniger.
Je nach ausgewählter Versicherungspolice können Sie auch Ihre Dienstunfähigkeitsversicherung mit einer privaten Altersvorsorge koppeln und erhalten bei Nichtinanspruchnahme der Versicherung eine Einmalzahlung oder eine monatliche Rente.
Es besteht ein Unterschied zwischen einer Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Dienstunfähigkeitsversicherung.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Meist wird von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen, wenn man seinen bisherigen Beruf zu 50 % nicht mehr ausüben kann.
Zunächst klingt diese Definition ähnlich wie die der Dienstunfähigkeit für Staatsdiener. Allerdings gibt es Konstellationen, in denen ein Beamter als dienstunfähig eingestuft wird, dieser allerdings nicht als berufsunfähig gilt. Denn bei der Berufsunfähigkeit kommt es lediglich auf die Tatsache an, dass man eine neue Tätigkeit ausüben könnte. Ob man diese dann wirklich ausübt oder eine Anstellung erhält spielt keine Rolle.
Aus diesem Grund empfiehlt sich der Abschluss einer „echten“ Dienstunfähigkeitsversicherung anstatt einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Für bestimmte Beamtengruppen wie Polizei, Feuerwehr und dem Zoll gibt es wiederum noch speziellere Dienstunfähigkeitsversicherungen für ihren jeweiligen Bereich.
Es gibt wenige Gründe, die gegen eine Dienstunfähigkeitsversicherung sprechen. Wenn Sie bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, dann werden Sie kaum eine Versicherung finden, die Ihnen noch eine Dienstunfähigkeitsversicherung anbietet. Ein anderer Grund kann das Vorliegen von schwerwiegenden Vorerkrankungen sein, welche zu einem deutlichen Preisanstieg bzw. dem Ausschluss aus der Dienstunfähigkeitsversicherung führen können.
In allen anderen Fällen gilt zu sagen: Schließen Sie eine Dienstunfähigkeitsversicherung so früh wie möglich ab. Bestenfalls gleich zum Berufseinstieg, damit Sie von geringeren Preisen und der größtmöglichen Sicherheit profitieren können. Viele Versicherungen bieten auch Dienstanfänger-Policen an, die erst zu einem späteren Zeitpunkt teurer werden und die geringeren Anwärterbezüge schonen.
Sie sollten Ihre Dienstunfähigkeitsversicherung an Ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen und insbesondere feststellen, wie viel Kapital Sie im Falle einer Dienstunfähigkeit benötigen. Daran und an der Laufzeit der jeweiligen Kapitalzahlung bemisst sich auch der Preis für eine Dienstunfähigkeitsversicherung. Es geht hier um die Erhaltung Ihres Lebensstandards.
Ein letzter Punkt sind spezielle Klauseln in den Verträgen. Neben der „echten Dienstunfähigkeitsklausel“, welche die Zahlung bei Feststellung der Dienstunfähigkeit garantiert sollten Sie auch die „Teil-Dienstunfähigkeit“ sowie „Nachversicherungsgarantie“ und „Beitragsdynamik“ in Ihre Überlegungen miteinbeziehen.
Die Absicherung einer Teil-Dienstunfähigkeit wird bei einigen Anbietern mittlerweile angeboten. Hier wird der Fall abgedeckt, dass Sie durch den Amtsarzt nicht vollständig als dienstunfähig eingestuft werden. Hier kann es dazu kommen, dass sie eine Arbeitszeit- und Gehaltsreduktion in gewisser Höhe hinnehmen müssen. Wenn dieser Prozentsatz nicht den meist vereinbarten 50 % entspricht, so zahlt die Dienstunfähigkeitsversicherung nicht. Nur bei Vorliegen der Klausel, dass die Teil-Diesntunfähigkeit mitversichert ist, tritt auch dann der Versicherungsfall ein.
Die Nachversicherungsgarantie erlaubt es Ihnen als Versicherter, dass Sie zu festgelegten Zeitpunkten (bspw. erste Beförderung, Geburt eines Kindes, Heirat) ohne zusätzliche Gesundheitsprüfung Ihre Dienstunfähigkeitsversicherung, insbesondere die abgedeckte Summe, verändern können. Hierbei erhöht sich natürlich auch der Beitrag.
Die Beitragsdynamik passt die Dienstunähigkeitsversicherung jeweils jährlich um einen festgelegten Prozentsatz an.