Menschen, die als Beamte oder öffentlich Bedienstete ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, stellen sich mit ihrer Entscheidung hierzu einer hohen Verantwortung. Als Amtsträger oder Angestellte treffen sie häufig Entscheidungen, die signifikant in das Leben der Bürger eingreifen. Der hohe Qualifikationsgrad der Beschäftigten und professionell optimierte Arbeitsabläufe stellen sicher, dass hierbei keine Fehler begangen werden. Dennoch kann es geschehen, dass durch eine ungewollte Verletzung der Sorgfaltspflicht ein Schaden entsteht.
In diesem Fall wird der Dienstherr prüfen, wie umfänglich dem Bediensteten fahrlässiges Verhalten zugerechnet werden muss. Wenn hierbei die schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt werden kann, ist der Beamte oder Mitarbeiter schadensersatzpflichtig.
Die Diensthaftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Berufshaftpflichtversicherung. Die häufig bereits vorhandene private Haftpflichtpolice gewährt üblicherweise keine Deckung für Schäden aus einer beruflichen bzw. dienstlichen Tätigkeit. Beamten und öffentlich Bediensteten ist bekannt, dass sich aus ihrer Tätigkeit Haftungsrisiken ergeben, die vielen privatrechtlich Beschäftigten unbekannt sind. Im Bereich der Sach- und Personenschäden sind die Risiken mit denen anderer Berufe durchaus vergleichbar.
Einen besonderen Raum nehmen im öffentlichen Dienst jedoch die Vermögensschäden ein, die immense Schadenhöhen verursachen können, denn hier hängen an einer fehlerhaften Entscheidung oft Folgeentscheidungen mit finanziellen Auswirkungen. Die Diensthaftpflichtversicherung sichert die öffentlich Beschäftigten in diesen Situationen ab. Ist der Schadensersatzanspruch nicht gerechtfertigt, so übernimmt der Versicherer das Verfahren für die Abwehr desselben. Diese Leistung der Diensthaftpflichtversicherung bezeichnet man als passiven Rechtsschutz.
Die Diensthaftpflichtversicherer richten sich mit ihrem Angebot an alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Hierbei wird nicht unterschieden, ob es sich um Beamte oder Angestellte handelt. Die zahlreichen Tätigkeiten im öffentlichen Sektor unterscheiden sich untereinander in den Haftungsrisiken. Fehlentscheidungen sind aber kein Privileg von Entscheidungsträgern. Auch Fehler in der Zuarbeit können zu schädlichen Ergebnissen führen. Häufig ist die finanziell wirksame Abschlussentscheidung eines Verfahrens das Produkt einer kollektiven Arbeitsleistung.
Der Umgang mit teurem Gerät, moderner Informationstechnologie und wertiger Ausrüstung verlangt ebenfalls nach einem Schutz durch eine Diensthaftpflichtversicherung, da diese Sachen beschädigt werden oder gar verloren gehen können.
Die Diensthaftpflichtversicherung leistet in jenen Fällen, in denen der Beschäftigte durch eine Pflichtverletzung einem Dritten einen Schaden zufügt. Diese Schäden können Sach-, Personen- oder Vermögensschäden sein. Die Ursachen hierfür sind oft Unachtsamkeit, technische Mängel, Kommunikationsschwierigkeiten und Organisationsdefizite.
In jedem dienstlichen Tätigkeitsbereich kann Schaden ein entstehen, für den der Versicherer eintritt.
Ein Beispiel ist die nicht korrekte Ausstellung eines Genehmigungsbescheides, welcher anschließend wegen eines Verfahrensfehlers zurückgenommen werden muss. Wenn der Empfänger des Bescheides nun bereits Investitionen freigegeben hat, die offensichtlich unbegründet waren, entsteht ihm ein finanzieller Schaden, auf dessen Ersatz er Anspruch hat.
Eine fehlerhafte Organisation am Arbeitsplatz kann einen Fristverzug zur Folge haben, durch welchen einer Behörde ein Einnahmeverlust entsteht, da sie eine Forderung nicht mehr vollstrecken kann.
Auch im schulischen und universitären Bereich können Fehler gemacht werden, die zum persönlichen Nachteil eines Lernenden führen. Insbesondere im Hinblick auf Prüfungen und deren Bedeutung für den weiteren Lebensweg der Betroffenen sind die Folgen nur schwer abzuschätzen.
Ein großes Thema ist in der Zeit der Digitalisierung die Entstehung von Schäden durch den Verlust von Daten oder mangelhafte Datenkontrolle. Ungewollte Verstöße gegen Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen können zu erheblichen Folgeschäden führen.
Eine Besonderheit im öffentlichen Sektor ist die Benutzung von Dienstfahrzeugen. Schäden, welche durch den Betrieb dieser Kfz entstehen, sind sehr oft nicht durch Versicherungspolicen abgedeckt. Sie werden durch den Dienstherrn aus fiskalischen Mitteln ersetzt. Daher hat der öffentliche Arbeitgeber hier die Möglichkeit, den schadenverursachenden Fahrzeugführer in Regress zu nehmen. Auch in diesem Fall leistet die Diensthaftpflichtversicherung.
Neben dem Schadensersatzanspruch entstehen in einem solchen Fall auch Kosten. Besonders beim Einsatz von Gutachtern und der Gestellung von zeitweiligen Ersatzleistungen an Anspruchsberechtigte (z. B. Unterkunft oder Mietfahrzeug) können diese Kosten sehr umfangreich sein. Diese Aufwendungen sind ebenfalls Bestandteil der Versicherungsleistung. In den Bereich der versicherten Kosten fallen auch die Folgen des Verlustes von Dienstschlüsseln.
Durch den bereits erwähnten passiven Rechtsschutz erfolgt eine Anspruchsprüfung durch den Versicherer. Stellt dieser fest, dass der Anspruch begründet ist, wird er sich um die Prüfung der Schadenhöhe kümmern. Ist der Anspruch jedoch unbegründet, wird der Versicherer die Kosten zur Abwehr derselben in voller Höhe übernehmen.
Das Arbeitsumfeld des öffentlichen Dienstes wird immer komplexer und anspruchsvoller. Trotz aller Optimierung der Abläufe und der permanenten Sicherung der Qualität von Entscheidungen bleibt der menschliche Faktor schwer kalkulierbar. Hierbei ist nicht maßgeblich, in welchem Kompetenzrahmen sich die eigene Tätigkeit bewegt, sondern nur das die Möglichkeit besteht, einen Schaden durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht herbeizuführen. Die Diensthaftpflicht ist deshalb ein wichtiger und sinnvoller Bestandteil des Versicherungsportfolios von Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Ob sich der Schwerpunkt des Versicherungsvertrages eher in die Richtung einer möglichst hohen Absicherung für Sachschäden oder hin zu besonderen Einschlüssen zur Vermögensschadenhaftpflicht verlagert, sollte immer Gegenstand eines ausführlichen Beratungsgespräches sein. Denn eine verantwortungsvolle Tätigkeit verdient auch einen angemessenen Versicherungsschutz.